KSK: Korrektur der Pflegeversicherungsbeiträge
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wurde ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöht (jeweils aufzuteilen auf den Betragsanteil für Versicherte und Künstlersozialkasse = Erhöhung des Versichertenbeitragsanteils um 0,1%) und in der Beitragsübersicht „Aktuelle Beitragssätze“ am Ende unserer Beitragsmitteilung vom 17. Januar 2025 richtig mitgeteilt. Aufgrund eines technischen Fehlers erfolgte die Berechnung des monatlichen Beitrags bzw. Zuschusses jedoch auf Grundlage des alten Beitragssatzes aus 2024, sodass den Versicherten zunächst ein unrichtiger bzw. zu niedriger monatlicher Versicherten-Beitragsanteil in Rechnung gestellt wurde (1,7% statt 1,8%; bei kinderlosen Versicherten 2,3% statt 2,4% – Beitragszuschlag für Kinderlose ist von Versicherten allein zu tragen) bzw. Zuschuss mitgeteilt wurde.
Mit Beitragsmitteilung im April 2025 wurden alle zu diesem Zeitpunkt pflegeversicherungspflichtigen Versicherten von der KSK über diese Hintergründe informiert, die Beiträge ab Beitragsmonat April 2025 nach dem korrekten, für 2025 gültigen Beitragssatz berechnet und darauf hingewiesen, dass die Beitragsmonate Januar bis März 2025 von Amts wegen in einem gesonderten Korrekturlauf und damit mit einem weiteren Schreiben im weiteren Verlauf des Jahres 2025 korrigiert werden.
Diesen angekündigten zweiten Schritt hat die KSK nunmehr mit den Korrekturmitteilungen vom 6. bzw. 7. Oktober 2025 vollzogen, sodass die betroffenen Versicherten in diesen und den kommenden Tagen Post von der Künstlersozialkasse erhalten.
Die Korrekturmitteilungen beinhalten einen umfassenden Kontoauszug, um die bisher erfolgten Buchungen sowie Zahlungen besser nachvollziehen können. Die Buchungen im Jahr 2025 weisen den neu berechneten Beitragsanteil der Versicherten für die betroffenen Monate Januar bis März 2025 als „Soll“ (= zu zahlen) und die Stornierung des zuvor berechneten Beitragsanteils als „Haben“ (= Gutschrift) aus. Bei Zuschussempfängern wird der fehlerhaft berechnete und gewährte Zuschuss als „Soll“ zurückgefordert und der neue, korrekt berechnete PV-Zuschuss als „Haben“ gutgeschrieben.
Entsteht durch die Korrektur ein Beitragsrückstand, wird dieser gemeinsam mit dem Beitrag für Oktober zum 05.11.2025 abgebucht. Liegt kein SEPA-Mandat vor, ist der Rückstand ebenfalls bis zum 05.11.2025 auszugleichen. Der Rückstand fällt aufgrund der nur geringen prozentualen Anpassung von 0,1 % entsprechend niedrig aus. Bei Zuschussempfängern ergibt sich in der Regel ein Guthaben, das zum nächstmöglichen Zeitpunkt erstattet oder verrechnet wird. Ein entsprechender Hinweis hierzu ist über den Kontoauszug in der Korrekturmitteilung ersichtlich.
Haben Versicherte keine Korrekturmitteilung erhalten, wurde die Korrektur entweder bereits mit einem früheren Änderungsbescheid durchgeführt oder war nicht notwendig, z.B. aufgrund einer Pflegeversicherungsfreiheit.



